1 Vorbemerkungen
Diese AGB gelten für die Sommer & Sommer Immobilien GbR – in Folgendem Makler oder Auftragnehmer genannt.
Auftraggeber im Sinne der AGB können sowohl der Käufer einer Immobilie als auch der Verkäufer einer Immobilie sein. Des Weiteren können Auftraggeber im Sinne der AGB Vermieter und Mieter einer Immobilie sein. Letzterer (Mieter) wird unter Beachtung der Bestimmungen des Bestellerprinzips auch Wohnungssuchender genannt.
Individuelle Vertragsabreden – welche ausschließlich schriftlich zu erfolgen haben – haben stets Vorrang vor den AGB (§305 b BGB).
Diese AGB sind Gegenstand des mit unter diesen Paragraphen genannten Unternehmens geschlossenen Maklervertrages – unabhängig eines schriftlichen oder mündlichen Vertragsschlusses.
2 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Bedingungen für die Erbringungen von Beratungs-, Vermittlungs-, und sonstigen Dienstleistungen der Sommer & Sommer Immobilien GbR gelten für und sind Bestandteil aller Verträge und Rechtsgeschäfte, die unter Hinweis auf diese AGB zwischen dem Auftraggeber und Makler geschlossen werden.
Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Sommer & Sommer Immobilien GbR ihrer Geltung vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall; insbesondere bedeutet die vorbehaltlose Ausführung von Leistungen keine Zustimmung durch Sommer & Sommer Immobilien GbR.
3 Zustandekommen des Maklervertrages
Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist die Schriftform nicht erforderlich. Der Maklervertrag kann rechtswirksam auch dadurch zustande kommen, dass der Makler ein Kaufobjekt offeriert (z.B. Internet, Zeitung, Aushang), dabei als Makler zu erkennen ist, seinen Provisionsanspruch im Falle des Erfolges beziffert und ein Interessent sich an ihn wendet um Leistungen von ihm abzurufen (z.B. Exposé). In diesem Falle kommt der Maklervertrag mündlich und konkludent zustande.
Im Falle eines Mietobjektes ist, wenn ein Provisionsanspruch gegenüber dem Wohnungssuchenden entstehen soll, ein Suchauftrag des Wohnungssuchenden für das Zustandekommen eines Maklervertrages in Textform erforderlich. Der konkludente Abschluss eines Maklervertrages zwischen einem Wohnungssuchenden und einem Makler ist nicht möglich. Der Maklervertrag zwischen einem Vermieter und einem Makler kommt mit Erteilung des Auftrages durch den Vermieter und Annahme durch den Makler zustande.
Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.
4 Vollmacht & Informationspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde.
Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
5 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Sommer & Sommer Immobilien GbR für eine vertragsgemäße und zeitgerechte Durchführung der ihr obliegenden Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen ist.
Unbeschadet der im Einzelnen zwischen dem Auftraggeber und der Sommer & Sommer Immobilien GbR vereinbarten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ist der Auftraggeber verpflichtet, Sommer & Sommer Immobilien GbR in dem für die jeweilige Leistungserbringung erforderlichen Maß bestmöglich zu unterstützen und in seiner Betriebs- und Verantwortungssphäre rechtzeitig alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
6 Vorkenntnis
Der Kunde erkennt das Angebot des Maklers als ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle zu widersprechen. Hierzu genügt ein Schreiben, E-Mail oder Faxbrief an den Makler. Widerspricht der Kunde nicht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die jeweilige Maklerprovision zzgl. Umsatzsteuer zu entrichten.
7 Gegenseitige Verpflichtung
Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den anderen Vertragspartner bei der Erbringung seiner Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen bestmöglich zu unterstützen, um somit beiden Parteien einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf zu ermöglichen.
8 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.
Im Falle einer Vermietungsvermittlung darf der Makler ausschließlich für den Vermieter oder Mieter tätig werden.
9 Ersatz und Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft.
Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt.
Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.
Gleiches gilt, wenn im Zuge des Kontaktes mit dem Auftraggeber des Maklers und dem Maklerkunden innerhalb von 12 Monaten weitere Objekte des Auftraggebers bekannt werden und der Maklerkunde eines oder mehrerer dieser Objekte erwirbt, mietet oder pachtet.
10 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt.
Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben.
Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.
11 Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln den Inhalt des Vertrages vertraulich. Sie werden weder den Vertrag, vollständig oder teilweise, noch Informationen über dessen Inhalt oder Grundlagen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weitergeben. Satz 1 gilt entsprechend für die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages überlassenen oder zugänglich gemachten technischen oder kaufmännischen Informationen.
Dies gilt nicht für Informationen, die an Aufsichtsgremien, Gesellschafter, Behörden, Gerichte, zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater, die sich einer Vertraulichkeitserklärung unterworfen haben, oder an solche Personen, die einen Anspruch auf Weitergabe der Informationen aufgrund geltenden Rechts haben, weitergegeben werden und deren Weitergabe zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Die jeweils offenbarende Partei wird der jeweils anderen unverzüglich über eine solche Offenbarung Mitteilung machen, damit diese die Möglichkeit hat, gegen eine solche vorzugehen.
Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt auch für die Zeit ab der wirksamen Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, für die Dauer von zwei (2) Jahren bestehen. Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die dem Datengeheimnis unterliegen, bestehen zeitlich unbegrenzt.
12 Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung. Es ist daher Aufgabe des Kunden, die Angaben zu überprüfen.
13 Aufwendungsersatz
Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portikosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.
14 Haftungsbegrenzung
Jede Partei haftet für Schaden, die von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursacht werden, unbegrenzt. Gleiches gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, die von den vorgenannten Personen schuldhaft verursacht wurden. Ebenso haften die Parteien unbegrenzt für grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer leitenden Angestellten.
Liegen die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, haften die Parteien – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird oder die sonstigen Erfüllungsgehilfen, die nicht zu den leitenden Angestellten gehören, einen Schaden grob fahrlässig verursacht zu haben. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet.
Für den Verlust von originären oder bei der Vertragsdurchführung generierten Daten des Auftraggebers haftet die Auftragnehmerin, außer bei vorsätzlichem Handeln, nur in dem Umfang, in dem die Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
15 Nebenabreden
Nebenabreden bedürfen der Schriftform
16 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
17 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Privatrechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Würselen. Sommer & Sommer Immobilien GbR ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Abkommen des Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 – CISG) finden keine Anwendungen.
18 Schlussbestimmungen
Diese AGB und die jeweiligen Verträge, die auf diese AGB verweisen, sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Nachträgliche Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages, einschließlich dieser Bestimmungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich durch die Parteien bestätigt werden. Dies gilt nicht, sofern sie auf einer individuellen Abrede beruhen.
Sollten einzelne Bestimmungen der Verträge oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sich als undurchführbar erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Klauseln und der Verträge im Übrigen unberührt.
Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus einem Vertrag durch eine Partei auf einen Rechtsnachfolger bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Die Zustimmung darf nur verwehrt werden, wenn der Rechtsnachfolger nicht in alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt oder er nicht die sichere Gewähr für die vollständige Erfüllung dieses Vertrages bietet oder wenn ein anderer wichtiger Grund die Erteilung der Zustimmung als unzumutbar erscheinen lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn einer Übertragung an einen direkten Konkurrenten der jeweils anderen Partei erfolgen soll.